Navigation auf uzh.ch

Suche

Recht und Datenschutz

Grundlagen der Exportkontrolle

Ausgangslage

Die Schweiz hat sich international zur Verhinderung der Verbreitung (Proliferation) von Massenvernichtungswaffen sowie der unkontrollierten Anhäufung konventioneller Rüstungsgüter verpflichtet. Die Kontrolle sensibler Güter, einschliesslich Technologie und Software, bildet einen wichtigen Bestandteil dieser Nichtverbreitungsstrategie. Zudem kann aus sicherheitsaussenpolitischen Gründen die Aus-, Ein- und Durchfuhr von bestimmten Gütern aus oder in bestimmte Länder oder von/an bestimmte Personen/Personengruppen ganz verboten werden (Sanktionen und Embargos). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) reguliert und administriert die Schweizer Sanktionen, Embargos und die Exportkontrollen.

Sanktionen und Embargos

Sanktionen und Embargos verbieten konkrete Aktivitäten (z.B. Import/Export, Dienstleistungen oder Ein- und Durchreise) mit bestimmten Ländern und/oder Personen/Personengruppen. Der Katalog der verbotenen Aktivitäten variiert je nach betroffenem Land und kann sich auf ein paar spezifische Güter oder Dienstleistungen beschränken (z.B. Verbote bezüglich Rüstungsgüter, Ausrüstung zu Überwachungszwecken sowie der Besuch von spezifischen Studiengängen, wie höherer Physik, und der wissenschaftlichen Zusammenarbeit), oder sehr umfassend sein.

Russland und Belarus unterliegen z.B. sehr umfassende Sanktionen und Embargos (rund 30 Verbote mit weiteren Detaillierungen). Eine Übersicht über die Sanktionen und Embargos gibt die SECO Länder- und Organisationen Liste. Die als sanktioniert gelisteten natürlichen oder juristischen Personen sind grundsätzlich Gegenstand von Vermögenssperren und Bereitstellungsverboten. Ihnen dürfen weder Gelder noch andere wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden. Das SECO bietet hierzu ein Tool an, womit konsolidiert nach sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen gesucht werden kann: Suche nach Sanktionsadressaten

Exportkontrolle

Die Güterkontrollgesetzgebung (Güterkontrollgesetz und Güterkontrollverordnung) bildet zusammen mit den Sanktionen und Embargos die Grundlage für die Exportkontrolle. Diese regelt vor allem den grenzüberschreitenden Austausch von sowohl zivil als auch militärisch verwendbaren Gütern (Dual-Use-Güter) und von Kriegsmaterialien. Betroffen sind Produkte, Technologien (Informationen und Wissen) und Software (zusammengefasst als Güter bezeichnet).

Die in den Güterkontrolllisten erfassten Güter unterliegen im Falle einer Ausfuhr aus der Schweiz der Genehmigungspflicht durch das SECO. Sofern die Ausfuhr US-Güter oder Güter mit einem bestimmten Prozentsatz an US-Komponenten enthalten oder die unter Verwendung sensibler US-Technologie oder Software hergestellt wurden, können auch US-Bewilligungen notwendig werden. Diese werden durch das Bureau of Industry and Security (BIS) erteilt.

Ausländische Bestimmungen mit extraterritorialem Geltungsbereich

Extraterritorialität bedeutet im Aussenwirtschaftsrecht, dass ein Staat sein Recht auf Sachverhalte und Personen ausserhalb seiner Landesgrenzen anwenden und durchsetzen kann.

USA

Die US-Bestimmungen zu Sanktionen, Embargos und Exportkontrolle sind extraterritorial ausgestaltet. Sie gelangen weltweit zur Anwendung, wenn bestimmte Anknüpfungspunkte gegeben sind:

  • US-Personen: alle US-Bürger:innen, alle Personen, die sich in den USA aufhalten und Personen mit einem US-Aufenthaltstitel (z.B. Greencard), unabhängig davon, wo sie sich befinden; alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz in den USA haben; sowie alle in den USA ansässigen Unternehmen und ihre ausländischen Niederlassungen.
  • US-Produkte inkl. Produkte, die zu mindestens 10 bzw. 25% auf Produkten mit amerikanischer Herkunft basieren (z.B. eine Drohne, welche für die Steuerung eine US-Software verwendet wird).

EU und UK

EU-Sanktionen müssen von allen EU-Bürger:innen sowie von juristischen Personen, welche nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründet wurden oder eingetragen sind, eingehalten werden – ungeachtet davon, in welchem Land sie sich aufhalten bzw. ihren Sitz haben. Das gleiche gilt für UK-Bürger:innen und juristische Personen bezüglich UK-Sanktionen.  

Wissenschaftsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung aussenwirtschaftlichen Beschränkungen

Die Wissenschaftsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung von Sanktionen, Embargos und Kontrollvorschriften für Dual-Use- und Rüstungsgüter. Ziel der Exportkontrolle ist es nicht, die Forschung zu beschränken oder ihre Ergebnisse zu zensieren, sondern allein, deren Missbrauch zu verhindern. So wird eine sichere Grundlage für die angestrebte Forschungsfreiheit und Förderung der Innovation von neuen Technologien in den einzelnen Forschungsgruppen geschaffen. 

Verstösse gegen Sanktionen, Embargos und exportkontrollrechtliche Vorgaben können bei natürlichen Personen mit hohen Geldbussen oder gar Freiheitsstrafen und bei Hochschulen und juristischen Personen mit hohen Geldbussen geahndet werden, zusätzlich verbunden mit entsprechenden Reputationsverlusten.

Vorsicht!

Weder eine Selbstverpflichtung von wissenschaftlichen Einrichtungen wie Universitäten, ausschließlich für zivile Zwecke zu forschen (Zivilklausel) noch die Forschungsfreiheit entbinden von der Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen, Sanktionen und Embargos! Auch die persönliche Motivation die Herkunft der Forschungsmittel oder der Forschungszweck sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Je innovativer die Forschung ist, desto wichtiger sind Überlegungen zu möglichen Verwendungen im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder Rüstungsgütern.