Navigation auf uzh.ch

Suche

Recht und Datenschutz

Zugang zu eigenen Personendaten

Muss das Gesuch schriftlich gestellt werden?

Da sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller identifizieren muss (§ 16 Abs. 3 IDV), hat das Gesuch in der Regel schriftlich per Briefpost zu erfolgen. Dabei muss eine Kopie eines Identitätsnachweises beigelegt werden.

Wie lange dauert das Verfahren?

Grundsätzlich gewährt die UZH innert 30 Tagen seit Eingang des Gesuchs Zugang zu den eigenen Personendaten. Kann die UZH diese Frist nicht einhalten, teilt sie der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird (§ 28 IDG).

Ist das Gesuch kostenpflichtig?

Für die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen, werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben (§ 29 Abs. 2 lit. b IDG).

Weiterführende Informationen