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Einhaltung der Sanktionen, Embargos und Exportkontrollvorschriften

Es besteht die Pflicht, zu prüfen, ob Aktivitäten in aussenwirtschaftsrechtlicher Hinsicht verboten oder genehmigungspflichtig sind.

Grundsätzliche Prüfschritte

Um sicherstellen zu können, dass Sanktionen, Embargos und Exportkontrollvorschriften eingehalten werden, muss die Tätigkeit anhand der folgenden 5 W-Schlüsselfragen geprüft werden:

  1. WAS soll exportiert werden? Ware, Technologie oder Software → Prüfung des Exportguts anhand der gesetzlichen Vorgaben (Güterlisten)
  2. WOHER kommen die Güter? Ursprungsland der Güter → z.B. US- oder russischer Ursprung  
  3. WOHIN sollen die Güter exportiert werden? Das Endbestimmungsland des Exports - Prüfung des Bestimmungslands auf Embargos und Sanktionen
  4. WER soll die Güter erhalten? Der oder die Endverbraucher:in muss bekannt sein → Prüfung, ob involvierte Parteien in Sanktionslisten aufgeführt werden
  5. WOFÜR sollen die Güter verwendet werden? Der Endverwendungszweck der Güter im Bestimmungsland   

Beurteilung

Die Beantwortung der 5 W-Fragen ermöglicht die Beurteilung, ob nebst der Schweizer  Exportkontrollgesetze auch die US oder weitere Exportkontrollgesetze zu prüfen sind  und ob eine behördliche Ausfuhrbewilligung benötigt wird. Zudem kann beurteilt werden, ob Sanktionen (länder- oder personenbezogen) vorhanden sind, die einen Wissensaustausch, eine  grenzüberschreitende Lieferung von Waren und Software oder die Erbringung einer Dienstleistung verbieten.

Erst wenn die Exportkontrollprüfung stattgefunden hat und eine allfällige Bewilligung der zuständigen Behörde vorliegt, darf ein Wissensaustausch, eine grenzüberschreitende Lieferung von Waren und Software oder die Erbringung einer Dienstleistung vorgenommen werden.

Die Güterklassifizierung

Die Exportkontrollnummer und der Güterursprung sind die Grundelemente der Güterklassifizierung. Die Exportkontrollnummer wird mittels Güterkontrolllisten ermittelt. Die Güterkontrolllisten der Schweiz wird vom SECO administriert und publiziert (siehe Anhänge zur Güterkontrollverordnung).

Die «Catch-All» Klausel

Die Schweizerische Güterkontrollverordnung sieht in Art. 3 (4) eine «Catch-All»-Regel vor. Diese  gilt für nicht gelisteten Gütern, von denen der oder die Ausführende weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen verwendet werden können. Zweck dieser Regelung ist es, den Export von Gütern zu verhindern, von denen vermutet wird, dass sie im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gebraucht werden können.

Ausnahmen

Wissenschaftliche Grundlagenforschung (im Gegensatz zu angewandter Forschung) sowie  Informationen zu Patentanmeldungen und Forschungsergebnisse, die bereits publiziert und für die Öffentlichkeit unbeschränkt zugänglich gemacht sind, unterliegen keiner Exportkontrollprüfung.

Für die Prüfung, ob eine angewandte Forschung (unterliegt der Exportkontrollprüfung) und nicht Grundlagenforschung (unterliegt nicht der Exportkontrollprüfung) vorliegt, kann die Skala für «Technology Readiness Level» herangezogen werden.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  1. Grundlagenforschung ist rein erkenntnisorientierte oder erkenntnisgetriebene Forschung und nicht Gegenstand der Exportkontrolle1. Die Lehre ist z.B. als Grundlagenforschung zu betrachten, sofern es nur um Vermittlung von allgemein zugänglichen Informationen geht2.
  2. Je höher eine Technologie im Entwicklungsstadium eingestuft werden kann, desto eher ist auf die Exportkontrolle zu achten.
  3. Software und Softwareentwicklungen zählen nicht zur Grundlagenforschung.
  4. Forschung, die mit Mitteln aus der Industrie finanziert wird, ist in der Regel keine wissenschaftliche Grundlagenforschung.
  5. Basierend auf der Skala für Technologie-Reifegrad (Technology Readiness Level (TRL)) - wird die Grundlagenforschung typischerweise in TRL 1 bis TRL 3 eingestuft.
  6. Ab TRL 4 handelt es sich typischerweise um angewandte Forschung.
Skala Technology Readiness Level (TLR)

 

Zoom

1 Wissenschaftliche Grundlagenforschung ist «experimentelles oder theoretisches Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einem spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind» (Anhang 1 GKV).

2 Forschungsergebnisse, Technologien oder Software, die bereits publiziert und für die Öffentlichkeit unbeschränkt zugänglich sind, unterliegen keiner Exportkontrollprüfung (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf).